Strafbefreiende Erklärung

Strafbefreiende Erklärung
1. Rechtsgrundlage: Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23.12.2003 (BStBl I 2928).
- 2. Zielsetzung: Mit dem StraBEG soll Steuerunehrlichen ein Anreiz geboten werden, ihre in der Vergangenheit begangenen steuerlichen Verfehlungen durch Zahlung einer pauschalierten Abgabe (25 Prozent bzw. 35 Prozent) ohne eine straf- bzw. bußgeldrechtliche Sanktion zu bereinigen. Die von der Erklärung erfassten Ansprüche auf Steuern und  steuerliche Nebenleistungen sind damit abgegolten
– (3.) Form und Adressat: Die st.E. ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Es handelt sich um eine  Steueranmeldung (Selbstberechnung der pauschalen Steuer durch den Erklärenden). Soweit der Täter der Steuerstraftat die Erklärung abgibt, ist auch der Steuerschuldner anzugeben. Die st.E. ist an die für den Schuldner der hinterzogenen Steuer zuständigen Finanzbehörde zu richten. Wird die Erklärung nicht auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben bzw. per Telefax oder auf elektronischem Weg übermittelt, ist sie unwirksam (§ 3 StraBEG).
- 4. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer st.E.: (1) Es muss eine der folgenden Taten begangen worden sein (§ 1 I StraBEG):  Steuerhinterziehung (gewerbs- oder bandenmäßig; §§ 370, 370a AO), leichtfertige  Steuerverkürzung (§ 378 AO),  Steuergefährdung (§ 379 AO),  Gefährdung der Abzugssteuern (§ 380 AO) oder (gewerbs- oder bandenmäßige) Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§§ 26b, 26c UStG); (2) es muss sich um folgende Steuerarten handeln (§ 1 II–V StraBEG): Einkommensteuer (einschließlich Abzugssteuern), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer; (3) die vorgenannten Steuerarten müssen die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 betreffen (§ 1 II–V StraBEG); (4) die Tat muss vor dem 18.10.2003 begangen worden sein (§ 1 VII StraBEG); (5) Zahlung des pauschalen Abgeltungsbetrags von 25 Prozent (vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004) bzw. 35 Prozent (vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005) innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der st.E. (§ 1 I und VI StraBEG).
- 5. Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage wurde im Hinblick auf eine möglichst einfache Ermittlung abweichend von den jeweiligen einzelsteuergesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtung geregelt. Dabei ist für jede der betroffenen Steuerarten detailliert beschrieben, was als Einnahme bzw. als Ausgabe zu verstehen ist. Die tatsächlich verkürzten bzw. hinterzogenen Einnahmen sowie die zu Unrecht im Rahmen der Steuerfestsetzung berücksichtigten Abzüge gehen in Höhe bestimmter, je nach Steuerart unterschiedlich hoher Prozentsätze in die Bemessungsgrundlage ein (vgl. § 1 II–V StraBEG).
- 6. Erklärungsberechtigte Personen: Täter, Mittäter, Steuerschuldner, soweit die Tat durch einen (früheren) gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen wurde, Gesamtrechtsnachfolger; nicht: Anstifter, Gehilfen (§ 2 StraBEG).
- 7. Rechtsfolgen: a) Steuerrechtlich: Mit Abgabe der st.E. und fristgerechter Entrichtung des pauschalen Abgeltungsbetrags erlöschen alle der st.E. unterliegenden Steueransprüche. Die Abgeltungswirkung erstreckt sich auch auf die steuerlichen Nebenleistungen und die Zuschlagsteuern wie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§§ 8, 10 StraBEG). Die Abgeltungswirkung erstreckt sich auf den Steuerschuldner und alle Gesamtschuldner (§ 9 StraBEG).
- b) Strafrechtlich: Gleichzeitig tritt Straf- bzw. Bußgeldbefreiung für alle Tatbeteiligten ein. Sie erstreckt sich auf die oben dargestellten Delikte, soweit sie sich auf die in § 1 StraBEG genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume beziehen (§§ 4, 6 StraBEG).
- 8. Ausschluss der Straf- bzw. Bußgeldbefreiung: Straf- bzw. Bußgeldbefreiung tritt nicht ein, wenn vor Eingang der st.E. (1) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung bzw. zur Ermittlung einer  Steuerstraftat oder einer  Steuerordnungswidrigkeit beim Erklärenden oder seinem Vertreter erschienen ist; (2) die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder damit rechnen musste; (3) einem Tatbeteiligten (Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist; (4) der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt hat oder unterlassene Angaben nachgeholt hat (§ 7 StraBEG).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Gesetz über die strafbefreiende Erklärung — Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Kurztitel: Strafbefreiungserklärungsgesetz Abkürzung: StraBEG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit — ⇡ Strafbefreiende Erklärung …   Lexikon der Economics

  • Steueramnestie — ⇡ Strafbefreiende Erklärung …   Lexikon der Economics

  • Strafbefreiungserklärungsgesetz — ⇡ Strafbefreiende Erklärung …   Lexikon der Economics

  • Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit — Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Kurztitel: Strafbefreiungserklärungsgesetz Abkürzung: StraBEG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

  • Steuerehrlichkeitsgesetz — Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Kurztitel: Strafbefreiungserklärungsgesetz Abkürzung: StraBEG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • StraBEG — Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Kurztitel: Strafbefreiungserklärungsgesetz Abkürzung: StraBEG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Strafbefreiungserklärungsgesetz — Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Kurztitel: Strafbefreiungserklärungsgesetz Abkürzung: StraBEG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Abkürzungen/Gesetze und Recht — Eine Liste von Abkürzungen aus der Rechtssprache. Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z A …   Deutsch Wikipedia

  • Leichtfertige Steuerverkürzung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Steuern sind nach deutschem Steuerrecht namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”